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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: 3 W 130/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 727 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren nach Abschluss des Rechtsstreits
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 02.03.2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers (Rechtsanwalt P. S.) gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.10.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Beschwerde: 1.069,30 €.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Rechtsanwalt P. S.) vertrat den Beklagten in dem Rechtsstreit des Klägers gegen diesen vor dem Landgericht Neubrandenburg. Das Landgericht wies am 13.07.2004 die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Am 30.07.2004 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten beantragt. Der Kläger nahm seine Berufung am 26.10.2004 zurück und am selben Tag erlegte der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock (7 U 103/094) ihm die Kosten der Berufung auf. Am 18.11.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten setzte die Rechtspflegerin am 26.11.2004 auf 1.169,30 € nebst Zinsen fest. Der Antragsteller (Rechtsanwalt P. S.) erstrebte die Umschreibung des Titels auf sich mit der Begründung, der Beklagte habe schon am 15.02.2004 alle Kostenerstattungsansprüche an ihn abgetreten. Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Beklagten (Antragsgegnerin) hingegen beantragte die Umschreibung des Titels auf sich als Insolvenzverwalterin, wobei sie ausdrücklich die Anfechtung der Sicherungsabtretung erklärte. Die Rechtspflegerin erteilte ihr am 24.10.2005 die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und wies den Antrag des Rechtsanwalts S. auf Titelumschreibung zurück. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht nicht abhalf.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.
Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger aufgrund der Kostengrundentscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 26.10.2004 unterliegt gemäß § 80 InsO dem Insolvenzbeschlag, sodass Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 727 ZPO die Insolvenzverwalterin ist. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, der Beklagte und Schuldner habe den Kostenerstattungsanspruch zuvor an ihn abgetreten.
1. Ausweislich der schriftlichen Abtretungsvereinbarung trat der Beklagte seine Kostenerstattungsansprüche zur Absicherung der Honorarforderungen des Rechtsanwalts an diesen ab. Diese Sicherungsabtretung begründet in der Insolvenz des Abtretenden lediglich ein Absonderungsrecht des Zessionars (§ 51 Nr. 1 InsO) bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags. Somit ist die Insolvenzverwalterin berechtigt, die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.11.2004 festgesetzten Kosten zur Insolvenzmasse zu ziehen.
2. Die abgetretene Forderung ist zudem deshalb massebefangen, weil gewichtige Anzeichen für ihre Anfechtbarkeit sprechen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 18.02.2004 - 3 W 133/03, ZIP 2004, 1523 = ZInsO 2004, 1148). Zwar datiert die Abtretungsvereinbarung vom 15.02.2004, also geraume Zeit vor Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten. Jedoch gilt die Abtretung nach § 140 Abs. 1 InsO erst in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Demgemäß wird eine abgetretene, zukünftige Forderung erst mit ihrem Entstehen wirksam (vgl. BGH ZIP 1997, 513, 514; MünchKomm Kirchhoff, InsO, § 140 Rn. 14 m.w.N.). Somit fällt das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Kläger (26.10.2004) in die Zeit nach Beantragung des Insolvenzverfahrens (30.07.2004). Anspruch auf diese Absicherung seiner Honorarforderung hatte der Antragsteller und Beschwerdeführer nicht, sodass er eine Sicherung erhielt, die er nicht zu beanspruchen hatte. Da er sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten erlangte, ist sie nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten bekannt war.
Die Anfechtbarkeit der Abtretung ist auch im Verfahren gemäß § 727 ZPO zu beachten. Es wäre nicht sinnvoll, den Kostenfestsetzungstitel auf den Beschwerdeführer umzuschreiben und ihn sodann dem Rückgewähranspruch der Insolvenzverwalterin auszusetzen. Soweit er die Anfechtbarkeit der Abtretung nicht akzeptiert sondern die Rechte aus der Sicherungszession verfolgt, bleibt ihm unbenommen, die Insolvenzverwalterin auf abgesonderte Befriedigung in Anspruch zu nehmen.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert der Beschwerde richtet sich nach dem Titel, dessen Umschreibung der Beschwerdeführer begehrt.
Ende der Entscheidung
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